Unternehmer sind vom Gesetzgeber verpflichtet, elektrische Betriebsmittel und Anlagen überprüfen zu lassen: vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Instandsetzung oder Änderungen sowie turnusgemäß in bestimmten Zeitintervallen.
Für einen effektiven Betriebsablauf ist die Schaffung und Erhaltung eines sicheren Arbeitsumfelds essenziell. Wie im Arbeitsschutzgesetz gefordert, geht es darum, Unfälle zu verhüten und die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Diese Pflicht ist in § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gesetzlich verankert und wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) präzisiert. Ein Verstoß gegen die Prüfpflicht stellt nach § 26 BetrSichV eine Straftat dar. Anders als beim Blitzschutz haftet hierbei nicht der Gebäudetreiber, sondern stets der Geschäftsführer des betroffenen Unternehmens bzw. der Anlagenbetreiber. Der oder die Verantwortliche haftet persönlich, notfalls mit dem Privatvermögen.